DRK OV Schmelz e.V. vom 26.05.2005

 

Satzung

1. Erster Abschnitt: Selbstbestimmung

§ 1
Name, Rechtsform, Verflechtung

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Saarlouis den Namen “Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Schmelz e.V.” und hat seinen Sitz in 66839 Schmelz, Lindenstraße 2.

(2) Eine Eintragung im Vereinsregister kann nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes erfolgen und soll stattfinden.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde/des Gemeindebezirks Schmelz.

(5) Die Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes Saarlouis sowie die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen der übergeordneten Verbände denen des nachgeordneten Verbandes vor.

§ 2
Grundsätze

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

§ 3
Aufgaben

(1) Der Ortsverein nimmt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben.

(2) Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

(3) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Er führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.

(4) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Kreisvorstandes.

(5) Weitere Aufgaben können dem Ortsverein durch das Präsidium des Kreisvorstandes übertragen werden.

§ 4
Beziehungen zum Kreisverband

(1) Soweit die Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland und diejenige des DRK-Kreisverbandes Saarlouis Mitgliedschaftsrechte und –pflichten enthalten, sind sie Bestandteil dieser Satzung. Der Kreisverband ist, soweit er kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für den Ortsverein unmittelbar verbindlich sind.

(2) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 7 Abs. 1, 13 Abs. 1,19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder § 22 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes ergehen.

(3) Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband werden im Haushaltsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung sowie die Führung der Bücher und Kassen des Ortsvereins wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.

(4) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so gilt § 32 der Satzung des Landesverbandes entsprechend.

2  Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können alle über 6 Jahre alten, unbescholtenen Personen, ohne Unterschied des Standes, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen. Stimmrecht – ausgenommen im Jugendrotkreuz – besteht jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

Alle aktiven Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes gehören bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zwingend dem Jugendrotkreuz an.

(2) Die Mitglieder werden entsprechend den Regelungen des Landesverbandes beim Ortsverein geführt. Sie gehören unmittelbar über den Kreisverband Saarlouis und den Landesverband dem Deutschen Roten Kreuz an.

(3) Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Ortsvereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und wie viele Stimmen dem korporativen Mitglied zugeteilt werden. Das korporative Mitglied ist Einzelmitglied im Sinne dieser Satzung.

(4) Aktive Mitglieder sind:

– freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einer Bereitschaft,
– freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einem Arbeitskreis,
– ehrenamtliche Mitglieder in den Vorständen,
– die Mitglieder des Jugendrotkreuzes.

Fördernde Einzelmitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ideell und finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen.

§ 6
Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins durch den Landesausschuss ernannt werden.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Bewerber um die Mitgliedschaft werden auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen.

(2) In der Erklärung soll eine etwaige frühere Zugehörigkeit zum Roten Kreuz angegeben werden.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Amt im Ortsverein steht Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Sie sollten in der Leitung in gleicher Zahl vertreten sein. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig.

(2) Jedes Mitglied hat einen vom Ortsverein gemäß den Richtlinien des Landesausschusses festzusetzenden Mindestjahresbeitrag zu zahlen.

§ 9
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Tod der natürlichen Person
– Auflösung des korporativen Mitgliedes
– Austrittserklärung oder
– Ausschluss.

(2) Mitglieder können, soweit es sich nicht um Einzelpersonen handelt, nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten austreten. Der Austritt einer Einzelperson erfolgt durch schriftliche Erklärung.

(3) Für den Ausschluss eines Mitgliedes des Ortsvereins gilt § 12 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes.

§ 10
Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet werden. Sie werden in Form von Bereitschaften, Arbeitskreisen und des Jugendrotkreuzes gebildet.

(2) Die näheren Einzelheiten sind in der Satzung des Kreisverbandes Saarlouis geregelt.

3. Abschnitt – Organisation

§ 11
Organe des Ortsvereins

(1) Organe des Ortsvereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Ortsvorstand.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Ortsvereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand, soweit die Vorstandsmitglieder ihm nicht kraft Amtes angehören, zwei Kassenprüfer und die Delegierten zur Kreisversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung

a) nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstandes;
b) beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Ortsvorsitzenden gestellt worden sind;
c) fasst Beschlüsse über Verfügungen bezüglich Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und über Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen.
d) beschließt über Annahme und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Ortsvereins.

(3) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(4) Die Wahl des Ortsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand. Die Bestätigung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Versagung kann das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Saarland innerhalb eines Monats nach Zugang des Versagungsbescheides angerufen werden.

5) Beschlüsse zu Abs. 2 Buchst. c) und d) bedürfen der Genehmigung durch den Kreisvorstand.

(6) Soweit die Mitgliederversammlung die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts beschließt, bedarf sie der Genehmigung des Kreisverbandes und des Landesverbandes, – bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.

§ 14
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsvorstand beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvorsitzenden einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15
Der Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus
– dem Ortsvorsitzenden,
– seinem Stellvertreter,
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer

(2) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Ortsvorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig.

(4) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Ortsvorstandes werden nach Bedarf – mindestens einmal im Vierteljahr – von dem Ortsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.

(5) Die Haftung der Mitglieder des Ortsvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 16
Aufgaben des Ortsvorstandes

(1) Der Ortsvorstand ist für die Führung der Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Ortsvorsitzenden übertragen.

(2) Der Ortsvorstand hat insbesondere

– über Vorlagen an die Mitgliederversammlung zu beschließen,
– der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung einschließlich der Bilanz vorzulegen sowie den Tätigkeitsbericht zu erstatten,
– über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und erforderlichenfalls beim Kreisvorstand den Ausschluss von Mitgliedern zu beantragen.

(3) Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderweitig zugewiesen sind.

(4) Die Tätigkeit des Ortsvorstandes unterliegt im Übrigen der in der Satzung des Landesverbandes und des Kreisverbandes Saarlouis vorgesehenen Überwachungsbefugnis durch diese Verbände.

§ 17
Der Ortsvorsitzende

(1) Der Ortsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand. Er vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind ferner der Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.

(2) Der Ortsvorsitzende oder sein Stellvertreter sorgt für die Durchführung der vom Präsidenten des Landesverbandes oder dem Vorsitzenden des Kreisverbandes Saarlouis in Eilfällen (Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist) erteilten Weisungen.

(3) In Eilfällen kann der Ortsvorsitzende unmittelbare Weisungen erteilen und Entscheidungen anstelle des Ortsvorstandes treffen. Der Ortsvorsitzende hat unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

§ 18
Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

(1) Vorstandsmitglieder können bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen durch Beschluss des Landesvorstandes oder des Kreisvorstandes auf die Dauer von 6 Monaten beurlaubt werden. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied steht das Recht zu, das beim Landesverband gebildete Schiedsgericht anzurufen. Die Beurlaubung wird dadurch nicht gehemmt.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident des Landesverbandes oder der Vorsitzende des Kreisverbandes Saarlouis einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen.

§ 19
Verfahren bei Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einem Mitglied oder zwischen Einzelmitgliedern untereinander, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es entscheidet das in § 18 Abs. 1 erwähnte Schiedsgericht.

4. Abschnitt – Mittelverwendung, Geschäftsjahr,
Gemeinnützigkeit, Vermögens-anfall, Inkrafttreten

§ 20
Mittelverwendung und Geschäftsjahr

(1) Die Mittel des Ortsvereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21
Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.

(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Kreisvorstand in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.

Anmerkung:
Vorstehende Mustersatzung wurde in der Landesversammlung des DRK-Landesverbandes Saarland vom 26.02.2005 verabschiedet.
Unterschriften: